Steuerrechtliches zum Thema Leasing
In den meisten Ländern regeln genaue steuerrechtliche Vorschriften, wem ein Leasinggegenstand letztendlich zu zurechnen ist. Von genau dieser Zurechnung hängt es ab, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden und dann durch eine Wertminderung respektive durch Abschreibungen den Gewinn mindern kann. Durch diese Regelung kommt es mitunter zu unterschiedlichem „Besitz”, je nachdem ob man es entsprechend dem Steuerrecht oder nach dem Zivilrecht betrachtet.
Deshalb kann ein Leasingobjekt nach gegebenen, konkreten Sachverhalten sowohl dem Leasinggeber als auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden.
In Deutschland ist beispielsweise für die Zurechnung folgendes relevant:
- Generell der Anteil der Grundmietzeit an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objekts
- Bei einer Kaufoption entscheidet das Verhältnis vom Restkaufpreis zum linearem Buchwert des Objekts
- Bei einer vertraglich festgelegten Mietverlängerungsoption entscheidet das Verhältnis aus anschließender Miete und linearer Abschreibung des Objekts
- Speziell für den Leasingnehmer hergestellte respektive an dessen Anforderungen angepasste Objekte sind generell beim Leasingnehmer zu aktivieren.
Dazu regeln näheres die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Erlasse.
Bei einem Leasingvertag, der mit einem Leasinggeber in einem anderen Land geschlossen wird, sollten immer auch die in diesem Land geltenden steuerrechtlichen Regelungen beachtet werden.
In den meisten anderen Ländern orientieren sich die Regelungen zwar an ähnlichen Kriterien, allerdings mit abweichenden Inhalten oder Auslegungen.
In Deutschland kann der Leasingnehmer ein Leasingobjekt aktvieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der Nutzungsdauer beträgt und der Leasingvertrag keinerlei Optionen anhängt.
In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf. Besonders die Regelung über spezielle Leasingobjekte scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen. Doch sollte bei derartigen Leasingverträgen generell ein versierter Berater, der sowohl mit dem deutschen als auch mit dem ausländischen Steuerrecht vertraut ist, hinzugezogen werden.
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