Beste Ergebnisse werden in der Regel erzielt, wenn Leasinggeschäft und Refinanzierung separat ausgeschrieben werden. So hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, die flexibelste Leasinggesellschaft mit der leistungsfähigsten Bank zu kombinieren.
Auch Refinanzierungen in Fremdwährungen, beispielsweise Schweizer Franken, sind uneingeschränkt möglich.
Der Steuergesetzgeber bezeichnet als Betriebsvorrichtungen/Mobilien alle – auch fest eingebauten – Gegenstände, die dem im jeweiligen Gebäude stattfindenden Betrieb dienen. So wird ein Personenaufzug zumeist als Immobile, ein Lastenaufzug jedoch als Betriebsvorrichtung gewertet.
Zur Vermeidung steuerlicher Mehrbelastungen ist es zumeist notwendig, daß sich die Objektgesellschaft ausschließlich mit der Vermietung von Immobilien befaßt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen/Mobilien ist davon zu trennen.
Soweit Betriebsvorrichtungen/Mobilien auch über Leasing finanziert werden sollen, werden diese zumeist über eine andere Objektgesellschaft, mindestens jedoch über einen separaten Vertrag (aufgrund der unterschiedlichen Abschreibungsdauern), finanziert.
Die Objektgesellschaft muß aus steuerlicher Sicht rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes sein. Das rechtliche Eigentum wird definiert durch den Kauf des Grundstücks bzw. den Erwerb eines langfristigen Erbbaurechts sowie die Erstellung oder den Erwerb eines Objektes auf diesem Grundstück durch den
Leasinggeber.
Das wirtschaftliche Eigentum – also die steuerliche Zurechnung des Objektes – wird bestimmt durch die Leasingerlasse des Bundesministeriums der Finanzen. Für den Leasingnehmer darf kein wirtschaftlich begründbarer Zwang zum Ankauf des Objektes bestehen.
Bei der Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer) ergibt sich beim Leasing eine deutliche Entlastung gegenüber einer konventionellen Finanzierung. Bei einer konventionellen Finanzierung sind die zu zahlenden Zinsen zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Objektgesellschaften, die ausschließlich Grund und Boden an Nichtgesellschafter vermieten, kommen in den Genuß der erweiterten Kürzung. Dadurch entfällt die Zurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag.
Ist der Leasingnehmer an der Objektgesellschaft beteiligt, besteht diese Kürzungsmöglichkeit nicht. Um die Gewerbeertragsteuer dennoch zu optimieren, wird die Objektgesellschaft über den Verkauf der Leasingraten an ein Kreditinstitut (Forfaitierung) die Dauerschulden weitgehend minimieren. Lediglich die Zinsen auf den steuerlichen Restbuchwert des Objektes sind in diesem Fall noch der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Gegenüber einer konventionellen Finanzierung ergibt sich weiterhin ein beachtlicher Vorteil.