Allerdings stehen diesen Vorteilen folgende Nachteile gegenüber:
- Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeiten für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung, möglich durch Änderung der Betriebsabläufe oder ähnliches (der Leasingvertrag muss aber auch in diesem Fall weiter bedient werden) oder auch bei plötzlichem auftretendem Geldbedarf.
- Die Leasingkosten sind, wenn man den gesamten Nutzungszeitraum betrachtet, in der Regel höher als bei einem fremdfinanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch für sich selbst einen Gewinn erwartet und in die Kalkulation einbringt.
- Bei juristischen Streitigkeiten, beispielsweise aus den Bereichen Garantie und Gewährleistung, kommt das Dreiecksverhältnis Leasinggeber-Leasingnehmer-Hersteller zum Tragen. Der Leasingnehmer muss unter Umständen Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller so zusagen „auf eigene Rechnung” geltend machen. Eine Einstellung von Zahlungen an den Leasinggeber ist deshalb regelmäßig nicht ohne weiteres möglich.
- Der Leasinggeber kann einen Leasingvertrag fristlos kündigen (nach erfolgter Mahnung), wenn der Leasingnehmer mangels Liquidität nicht bedienen kann. Dies kann unter Umständen, gerade bei Produktionsmittel o.ä. sehr einschneidende Folgen für den Gesamtbetrieb haben. Zusätzlich können auch noch Schadenersatzforderungen auf den Leasingnehmer zu kommen.