Der überwiegende Vertragstyp war bis zum Jahr 1999 „lease in lease out”, dabei wurden beispielsweise Straßenbahnen, Omnibusse und U-Bahnen verkauft und zurück geleast,

danach kam ausschließlich der Vertragstyp „lease and service contract” zur Anwendung.. bei diesem wird die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum von 24 bis 30 Jahre zurück geleast.

Praktisch werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurück gemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag im Voraus. Dieses Geschäftsgebaren wird in den USA als „Investition” anerkannt und ermöglicht dadurch auch Abschreibungen.

In diesem Fall least die Gemeinde die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält dabei auch die vertragliche Möglichkeit, nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit diese Anlage wieder zurück zu kaufen.

Aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen stellt die Gemeinde den Betrag für die Leasingraten für die gesamte Laufzeit inklusive des Rückkaufwerts einer Bank zur Verfügung. Die Bank bezahlt aus diesem eineglegten Kapital die laufenden Leasingraten an den amerikanischen Investor und nach dem Ende der Mietzeit den Rückkaufwert für die Anlage.

Dabei liegt der Vorteil der Gemeinde in der Differenz zwischen den erhaltenen Mietvorauszahlungen und den geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Daher kann das Cross-Border-Leasing auch als spezielle Form der Lease-Back Finanzierung (für Kommunen) betrachtet werden, wobei es ermöglicht wird, vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen zu wandeln, jedoch ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt Wobei die Auszahlung für die Kommunen die einzige Bedeutung hat, dass sie zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte verwendet werden kann..

Auch wenn die US-Firma als „Investor” bezeichnet wird, ist das rein umgangssprachlich zu verstehen, denn sie investiert nur nach US-Recht. Fachsprachlich handelt es sich tatsächlich um einen „Trust”, der tatsächlich nicht in die Objekte investiert, sondern lediglich das US-Steuerrecht ausnützt.

Nach geltendem deutschem Recht ist die US-Firma lediglich der Mieter, aber auch gleichzeitig der Vermieter. Neue Investitionen in die gemietete Anlage hat während der Laufzeit dementsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Die Kommune muss ganz im Gegenteil dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllen kann. Das vor alen Dingen deshalb, da der US-„Investor” seinerseits seinem Finanzamt jährlich den Nachweis liefern muss, dass die Anlage intakt und damit überhaupt verwendungsfähig ist.

Daraus können sich bei einem Konflikt Schadensersatzforderungen gegen die Kommune herleiten lassen. Aufgrund der langen Vertragslaufzeiten ist das nicht unproblematisch. Denn die vertraglich vereinbarten Rückzahlungen betragen oftmals ein Mehrfaches der einst von der Kommune gewonnenen „Barwertvorteile”.

Damit hat der frühere freie Eigentümer jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden. Nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht ein „wirtschaftliches Eigentum” aus, wohingegen bei uns das Faustpfandprinzip vorherrscht. Es gibt beim Cross-Border-Leasing also tatsächlich zwei Eigentümer, daraus lässt sich ein gewisses Verlustrisiko ableiten.

Nach den deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach dem US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichen Eigentümer. In allen Verträgen wird generell die USA, New York City, als Gerichtsstand festgelegt.

Zudem wird es regelmäßig nicht praktiziert, die oftmals weit mehr als eintausend Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen, was angesichts deren komplizierter Struktur auch nur (teure) Spezialisten beherrschen. Genauso wenig werden Stadträte oder gar Öffentlichkeit über Details informiert, vor allem nicht über die Risiken die insbesondere in der ausschließlichen Gerichtsbarkeit für diese Verträge in den USA liegen.

 

Firma eintragen