Cross-Border-Leasing bezeichnet, wie der Name schon andeutet eine Leasingart über Ländergrenzen hinweg.
Der Leasinggeber und der Leasingnehmer haben also ihren jeweiligen Sitz in einem anderen Land und unterliegen damit auch jeweils einem anderen Steuerrecht. Aus eben diesen internationalen steuerrechtlichen Verhältnissen und den Regulierungen des Leasing ergeben sich die Situationen, die zum Vorteil der Leasingpartner genutzt werden können, die allerdings stark umstritten sind und teilweise auch „auf wackligen Füßen” stehen.
In weitergehendem Sinn ist jeder Leasingvertrag der über Ländergrenzen hinweg abgeschlossen wird, ein Cross-Border-Leasing, auch wenn es sich von einem normalen Leasing nicht unterscheidet.
Das „echte” Cross-Border-Leasing ist letztendlich eine strukturierte Finanzierung, was bedeutet, dass es sich hier um verschiedene Verträge handelt, die im Rahmen eines gesamten Plans abgeschlossen werden und nur im Zusammenhang als Ganzes verständlich sind. Regelmäßig wird es durchgeführt um eine unterschiedliche Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen.
Besonders in den USA ist es bekannt, denn dort erlauben die steuerlichen Regelungen, ein langfristig gemietetes Objekt wie Eigentum zu behandeln. Solche Cross-Border-Leasing-Verträge werden in New York abgeschlossen, da in diesem Staat der USA Verträge selbst dann noch Bestand haben, wenn sich im nach Abschluss herausstellt, dass sie gegen geltendes US-Recht verstoßen.
Diese Nutzung von Cross-Border-Leasing wurde von den USA ausgehend in andere Länder exportiert. Genutzt wird es neben Deutschland unter anderem auch in Großbritannien, Japan und Schweden.
Durch die gegebene unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen der bezogenen Länder kommt es eigentlich zur Personifikation zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Leasingobjektes, die dann beide, jeweils nach den Steuergesetzen ihres Landes, zur gleichen Zeit ein und dasselbe Leasingobjekt steuerlich abschreiben.
Sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer können bei dieser Vertragskonstruktion das Leasingobjekt steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch einen steuerlich anrechenbaren Aufwand.
Da hierbei der amerikanische Vertragspartner die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt der amerikanische Leasinggeber mit dem Leasingnehmer im nicht amerikanischen Ausland.
Die Leasingnehmer bei den Cross-Border-Leasing-Verträgen sind häufig Kommunen in Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Dabei bekommt die Kommune einen Anteil von zwei bis acht Prozent vom gesamten Transaktionsvolumen, den so genannten „Barwertvorteil”.
Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem Cross-Border-Leasing (zumindest) vorläufig ihre Haushalte aufbessern.
Alleine deutschen Städte konnten schätzungsweise zwischen den Jahren 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen.
Im Jahr 2004 wurden dann in den USA die Steuergesetze geändert und neue Verträge dadurch letztendlich verboten. Dies war den Interessenten lange Monate zuvor bekannt gewesen.
Im Jahr 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung eine Stellungnahmen veröffentlicht, wonach Cross-Border-Leasing als eine missbräuchliche Steuerumgehung angesehen wird und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Cross-Border-Leasing-Geschäfte nicht gezahlt werden können.
Zurzeit laufen die Diskussionen darüber, was diese Entscheidung der amerikanischen Finanzverwaltung für die europäischen Kommunen praktisch gesehen bedeutet. Soweit nicht, wie es bereits in vielen CBL-Verträgen von vorne herein zu Lasten der Kommunen festgeschrieben ist, das Risiko einer möglichen Veränderung der amerikanischen Steuergesetzgebung, zusätzlich der vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Vertragspartner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.