Bilanzierung im deutschen Handels- und Steuerrecht

Die Frage nach der Bilanzierung aufgrund des Leasingobjektes beim Leasinggeber oder dem Leasingnehmer und damit auch die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit richtet sich danach, was mit dem Objekt nach der Grundleasingzeit erfolgen soll. Hier sind vier Vertragsvarianten zu unterscheiden.

  • Die so genannten Leasingverträge ohne Optionsrecht

    liegen vor, wenn keine Vereinbarung über die Verwendung des Leasingobjekts nach der Grundleasingzeit getroffen ist

  • Die so genannten Leasingverträge mit Kaufoption

    Hier steht dem Leasingnehmer vertraglich das Recht zu, den Gegenstand nach Ablauf der Grundleasingzeit zu erwerben.

  • Die so genannten Leasingverträge mit Verlängerungsoption

    bei diesen Verträgen wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, das Vertragsverhältnis zu verlängern

  • Die so genannten Leasingverträge mit automatischer Vertragsverlängerung

    bei diesen verlängert sich das Leasing automatisch über die ursprüngliche Vertragsdauer um einen vertraglich festgelegten Zeitraum, wenn der Vertrag weder durch den Leasinggeber, noch durch den Leasingnehmer gekündigt worden ist.

    Häufig beim „Spezialleasing”

Im einzelnen wird das Leasingobjekt nach dem Leasing-Erlass des „Bundesministerium für Finanzen” dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Grundleasingzeit zwischen 40 und 90 % der Nutzungsdauer des Objekts beträgt und wenn der Vertrag

  • nicht mit einem generellen Optionsrecht ausgestattet ist
  • bei einer vereinbarter Kaufoption einen Kaufpreis vorsieht, der größer oder mindestens gleich dem Restbuchwert ist
  • zwar eine Verlängerungsoption vorsieht, aber das Anschlussleasing höher ist als die lineare Abschreibungsrate dem Listenpreises entsprechend.

Der so genannte Restbuchwert wird über die lineare Abschreibung vom Listenpreis des Leasingobjektes berechnet. Für den Investor ist es in der Regel ein steuerlicher Vorteil, wenn das Leasingobjekt beim Leasinggeber bilanziert wird.